Allgemeine Geschäftsbedingungen Catering
Restaurant Adlermühle Berlin · Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Catering-Aufträge, die zwischen dem Restaurant Adlermühle Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) geschlossen werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Verbraucherschutzrechts.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Veranstaltungstermine
Anfragen und Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für die automatisch erzeugte Zusammenstellung, die der Auftraggeber nach einer Anfrage über den Catering-Rechner der Website per E-Mail erhält: Sie stellt eine unverbindliche Kostenübersicht dar und begründet keinen Anspruch auf Durchführung.
Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Die genannten Preise gelten für die angegebene Personenzahl, den angegebenen Leistungsumfang und den angegebenen Veranstaltungsort.
Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Auftragsbestätigung erfolgt per E-Mail oder in Textform (§ 126b BGB). Erst mit ihr ist der Veranstaltungstermin reserviert.
Der Auftragnehmer behält sich vor, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn Kapazitäten nicht verfügbar sind, der Veranstaltungsort außerhalb des Liefergebiets liegt oder die Art des Anlasses nicht dem Leistungsangebot entspricht.
Ausgeschlossene Termine: Am 24. und 25. Dezember sind Ruhetage; der Betrieb bleibt geschlossen und es werden keine Catering-Aufträge durchgeführt. An diesen beiden Tagen liefert ausschließlich die Gänsemanufaktur. Auch am 26. Dezember werden keine Catering-Aufträge durchgeführt. Am 31. Dezember ist die Durchführung nur bis 19:00 Uhr möglich; Aufbau und Speisenlieferung sind bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Anfragen für diese Termine können nicht bestätigt werden beziehungsweise nur im genannten Zeitrahmen.
Gesetzliche Feiertage: Für Termine an gesetzlichen Feiertagen behält sich der Auftragnehmer eine gesonderte Prüfung der Verfügbarkeit vor, bevor eine Zusage erfolgt. Ein Anspruch auf Durchführung an gesetzlichen Feiertagen besteht nicht. Eine über den Rechner erzeugte Kostenübersicht begründet für solche Termine keine Zusage.
Steuerrechtlicher Hinweis: Die Auftragsbestätigung dient gleichzeitig als steuerlicher Beleg für die Bestellung. Für die Finanzamtsprüfung gilt: Maßgeblich für den Beginn des Leistungsverhältnisses ist der Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, nicht das Datum einer unverbindlichen Anfrage oder Kostenübersicht.
§ 3 Ablauf des Catering-Auftrags
Der Auftragnehmer führt Catering-Aufträge nach folgendem Ablauf durch. Die genannten Fristen dienen der Planungssicherheit beider Seiten:
- Anfrage und Kostenübersicht: Der Auftraggeber erhält unmittelbar nach seiner Anfrage eine E-Mail mit seiner Auswahl und dem Gesamtpreis (unverbindlich, § 2).
- Persönliche Abstimmung: Der Auftragnehmer nimmt in der Regel innerhalb eines Werktages Kontakt auf und stimmt Ablauf, Zeiten, Gästezahl sowie gewünschte Menüänderungen ab.
- Auftragsbestätigung: Nach Zusage des Auftraggebers bestätigt der Auftragnehmer Termin und Leistungsumfang in Textform. Erst damit ist der Auftrag verbindlich.
- Feinplanung (in der Regel 3 bis 5 Tage vor der Veranstaltung): Telefonisch oder bei einem Termin im Restaurant werden die technischen Einzelheiten geklärt — Aufstellort des Buffets, verfügbare Fläche, Stromanschlüsse, Zufahrt und Zugang, Aufbauzeitfenster sowie die vor Ort verantwortliche Ansprechperson.
- Ortsbesichtigung bei größeren Veranstaltungen (in der Regel ab 60 Gästen, etwa eine Woche vorher): Der Auftragnehmer besichtigt den Veranstaltungsort und plant den Buffetaufbau gemeinsam mit dem Auftraggeber vor Ort. Die Besichtigung ist für den Auftraggeber kostenfrei.
- Veranstaltungstag: Aufbau durch das Personal des Auftragnehmers. Bei größeren Veranstaltungen beginnt der Aufbau mehrere Stunden vor der Speisenlieferung. Die Speisen werden zur vereinbarten Uhrzeit angeliefert und am Buffet bereitgestellt.
- Abrechnung: Die Rechnung wird nach der Veranstaltung ausgestellt und in Textform übermittelt; das Zahlungsziel beträgt 14 Tage (§ 4).
- Abbau und Abholung: Abbau und Abholung der Ausstattung erfolgen zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt, in der Regel am Folgetag (§ 10).
Abweichungen von diesem Ablauf sind möglich und werden in der Auftragsbestätigung festgehalten. Der Auftraggeber wirkt an den genannten Abstimmungen mit; unterbleibt seine Mitwirkung, ist der Auftragnehmer für dadurch entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten nicht verantwortlich.
§ 4 Preise, Umsatzsteuer und Zahlungsbedingungen
Alle angegebenen Preise sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (gem. § 1 PAngV) und gelten einheitlich für Privat- und Firmenkunden; eine gesonderte Nettopreisebene für Firmenkunden besteht nicht. Für Speisen sowie für die Catering-Grundleistung — Anfahrt und Rückfahrt im Berliner Stadtgebiet, Buffettische und Tischdecken für das Buffet, Aufbau und Abbau einschließlich des hierfür eingesetzten Personals, Warmhaltegeräte, Chafing Dishes, Servierplatten und Vorlegebesteck, Servietten sowie zwei Teller und zwei Bestecksets je Gast einschließlich deren Reinigung — gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Diese Leistungen sind im Buffetpreis enthalten und werden nicht gesondert berechnet. Für Getränke gilt der Regelsteuersatz von 19 %; ebenso für eigenständig hinzugebuchte Leistungen, die über die Grundleistung hinausgehen, insbesondere zusätzliches Servicepersonal, Gläsermiete sowie zusätzliches Geschirr für vom Auftraggeber selbst gestellte Speisen. Separat zugebuchte Speisen bleiben beim ermäßigten Satz. Die jeweiligen Steuersätze werden im Angebot und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Anfahrten außerhalb des Berliner Stadtgebiets sowie Sonderfahrten werden gesondert geprüft und im Angebot ausgewiesen. Ohne ausdrücklichen Ausweis im Angebot besteht kein Anspruch auf Anfahrt außerhalb des vereinbarten Liefergebiets.
Die Rechnung wird nach Erbringung der Leistung ausgestellt und dem Auftraggeber in Textform übermittelt. Sie enthält die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG einschließlich des Leistungszeitpunkts und der Entgelte je Steuersatz.
Zahlungsweise: Die Zahlung erfolgt per Überweisung. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, vor oder während der Veranstaltung zu zahlen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann stattdessen vor Ort per Karte oder in bar gezahlt werden, etwa beim Aufbau oder beim Abbau des Buffets; über jede vor Ort geleistete Zahlung erhält der Auftraggeber unmittelbar einen Beleg.
Eine Anzahlung wird grundsätzlich nicht erhoben. Bei Aufträgen von erheblichem Umfang oder bei Erstkunden kann im Einzelfall eine Anzahlung individuell vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung wird nur wirksam, wenn sie im Angebot ausdrücklich mit Betrag und Fälligkeit ausgewiesen und vom Auftraggeber in Textform (§ 126b BGB) bestätigt wird. Ohne diese ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf eine Anzahlung. Über eine vereinbarte Anzahlung erhält der Auftraggeber eine Anzahlungsrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer; der Betrag wird in der Schlussrechnung verrechnet.
Nach Ablauf des Zahlungsziels gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei Verbrauchern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung ein; hierauf wird gemäß § 286 Abs. 3 BGB ausdrücklich hingewiesen. Verzugszinsen betragen gegenüber Verbrauchern fünf, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB).
Elektronische Rechnung: Unternehmerische Auftraggeber erhalten Rechnungen ab dem 1. Januar 2027 als strukturierte elektronische Rechnung nach der Norm EN 16931. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer hierfür rechtzeitig eine geeignete Empfangsadresse mit.
Steuerrechtlicher Hinweis: Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung; wird das Entgelt bereits vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, entsteht sie gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG bereits mit der Vereinnahmung. Erfolgt die Rechnungsstellung vor vollständiger Leistungserbringung, wird dies auf der Rechnung als solches kenntlich gemacht.
§ 5 Verbindliche Gästezahl und Abrechnungsgrundlage
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die verbindliche Gästezahl spätestens 72 Stunden vor dem Veranstaltungstermin in Textform mit, sofern im Angebot keine längere Frist vereinbart ist. Bei Veranstaltungen ab 100 Gästen kann der Auftragnehmer im Angebot eine längere Frist festlegen. Diese Zahl ist Grundlage für Wareneinkauf, Personalplanung und Abrechnung.
Teilt der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt keine abweichende Zahl mit, gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Gästezahl als verbindlich gemeldet.
Abgerechnet wird nach der Zahl der tatsächlich anwesenden Gäste, mindestens jedoch nach der verbindlich gemeldeten Gästezahl. Erscheinen mehr Gäste als gemeldet, werden diese zusätzlich berechnet; ein Anspruch auf Bewirtung nicht gemeldeter Gäste besteht nicht, da Warenmenge und Personaleinsatz auf die gemeldete Zahl kalkuliert sind.
Eine Änderung der Gästezahl nach Ablauf der Frist ist nur nach Rücksprache und im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten möglich und kann zu Mehrkosten führen, über die der Auftragnehmer vorab informiert.
§ 6 Änderungen des Auftrags
Menüänderungen sind bis 7 Werktage vor der Veranstaltung möglich, sofern die Verfügbarkeit der Zutaten es erlaubt. Kurzfristige Änderungen können zu Mehrkosten führen, über die der Auftragnehmer vorab informiert.
Änderungen des Veranstaltungsortes, des Termins oder des Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers und werden in Textform bestätigt. Für die Gästezahl gilt § 5.
§ 7 Stornierungsbedingungen
Stornierungen müssen schriftlich (E-Mail oder Brief) erfolgen. Es gelten folgende gestaffelte Stornierungskosten:
- Mehr als 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin: Kostenfreie Stornierung — keine Gebühren
- 14 bis 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 25 % des vereinbarten Auftragswertes (brutto, inkl. MwSt.)
- 7 bis 13 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 50 % des vereinbarten Auftragswertes (brutto, inkl. MwSt.)
- Weniger als 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 75 % des vereinbarten Auftragswertes (brutto, inkl. MwSt.)
- Weniger als 48 Stunden vor dem Veranstaltungstermin oder Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Auftragswertes (brutto, inkl. MwSt.)
Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Steuerrechtlicher Hinweis: Stornierungsgebühren sind umsatzsteuerpflichtig, soweit sie als Entgelt für eine tatsächlich erbrachte Leistung (Planung, Einkauf, Reservierung von Kapazitäten) zu werten sind. Der Auftragnehmer weist die MwSt. auf der Stornorechnung gesondert aus. Echte Schadensersatzleistungen ohne Leistungscharakter sind nicht umsatzsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Abgrenzung erfolgt durch den Auftragnehmer im Einzelfall und wird auf der Rechnung transparent dargestellt.
§ 8 Leistungsumfang Catering
Der genaue Leistungsumfang (Speisen, Getränke, Personal, Auf- und Abbau, Geschirr, Besteck, Ausstattung) wird im individuellen Angebot und in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Nicht im Standardangebot enthaltene Zusatzleistungen (z. B. Dekorationen, besondere Ausstattung, Sonderfahrten) werden gesondert berechnet und im Angebot ausgewiesen.
§ 9 Lieferung, Aufbau und Abbau
Lieferungen erfolgen innerhalb des Berliner Stadtgebiets. Anfahrt und Rückfahrt sind dort in der Grundleistung enthalten und werden nicht gesondert berechnet. Lieferungen außerhalb des Berliner Stadtgebiets sind nach Absprache möglich; die Anfahrtspauschale wird vor Vertragsschluss beziffert im Angebot ausgewiesen. Ohne einen solchen Ausweis besteht kein Anspruch auf Anfahrt außerhalb des Berliner Stadtgebiets. Lieferzeiten werden verbindlich im Angebot vereinbart.
Anlieferung, Aufbau des Buffets sowie Abbau beziehungsweise Abholung der Ausstattung sind Teil der Grundleistung und im Buffetpreis enthalten; sie werden nicht gesondert berechnet. Der Auftragnehmer stellt hierfür das erforderliche Personal. Bei größeren Veranstaltungen beginnt der Aufbau mehrere Stunden vor der Speisenlieferung; das Aufbauzeitfenster wird in der Feinplanung festgelegt.
Der Abbau erfolgt wahlweise am Veranstaltungstag bis 20:00 Uhr oder durch Abholung der Ausstattung am Folgetag; die Wahl wird in der Auftragsbestätigung festgehalten. Ist dort nichts anderes vereinbart, erfolgt die Abholung am Tag nach der Veranstaltung. Ein Abbau nach 20:00 Uhr ist nur nach gesonderter Vereinbarung möglich; der hierfür anfallende Mehraufwand wird vor Vertragsschluss beziffert im Angebot ausgewiesen. Der Auftraggeber stellt den Zugang zum Veranstaltungsort auch zu diesem Zeitpunkt sicher. Ist der Zugang nicht möglich, trägt der Auftraggeber die Kosten einer zusätzlichen Anfahrt.
Verzögerungen durch höhere Gewalt (Unfall, extremes Wetter, Straßensperrungen, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfall der Energieversorgung) liegen außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmers; der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und bietet, soweit möglich, eine gleichwertige Ersatzlösung an.
§ 10 Überlassene Ausstattung — Obhut, Haftung und Rückgabe
(1) Eigentum. Geschirr, Besteck, Gläser, Warmhaltegeräte und Chafing Dishes, Buffetaufbauten und Buffettische, Zapfanlagen, Kühlgeräte, Textilien, Dekoration sowie alle weiteren vom Auftragnehmer gestellten Gegenstände (nachfolgend „Ausstattung“) werden dem Auftraggeber ausschließlich leihweise für die Dauer der Veranstaltung überlassen. Sie bleiben Eigentum des Auftragnehmers; ein Eigentumsübergang findet nicht statt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ausstattung an Dritte weiterzugeben, zu verpfänden oder zu veräußern.
(2) Obhut, insbesondere über Nacht. Erfolgt der Abbau vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar nach der Veranstaltung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt — in der Regel am Folgetag —, verbleibt die Ausstattung bis zur Abholung in der alleinigen Obhut des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat sie in dieser Zeit vor Beschädigung, Entwendung und Witterungseinflüssen zu schützen und in einem verschlossenen oder gegen den Zutritt unbefugter Dritter gesicherten Bereich zu verwahren. Eine Verwahrung im Freien oder in frei zugänglichen Bereichen ist nur nach ausdrücklicher Absprache in Textform zulässig.
(3) Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für Beschädigung, Zerstörung, Verlust und Abhandenkommen der Ausstattung — einschließlich Bruch und Diebstahl — während der gesamten Dauer der Überlassung, soweit er dies zu vertreten hat. Dem Verschulden des Auftraggebers steht gemäß § 278 BGB das Verschulden seiner Gäste, Mitarbeiter, Beauftragten und sonstiger von ihm hinzugezogener Dritter gleich. Die Beweislastverteilung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; für Gegenstände, die sich in der alleinigen Obhut des Auftraggebers befinden, gilt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(4) Anzeigepflicht. Der Auftraggeber zeigt Beschädigungen, Verluste und Diebstähle dem Auftragnehmer unverzüglich an. Bei Diebstahl erstattet er auf Verlangen des Auftragnehmers polizeiliche Anzeige und übermittelt das Aktenzeichen.
(5) Höhe des Ersatzes. Der Ersatz bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert der betroffenen Ausstattung zum Zeitpunkt des Schadens. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Anfrage eine Ersatzwertliste zur Verfügung; wird sie dem Angebot beigefügt, ist sie Vertragsbestandteil. Übliche Gebrauchsspuren und alterungsbedingte Abnutzung bleiben unberücksichtigt. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Übergabe- und Rückgabeprotokoll. Übergabe und Rückgabe der Ausstattung werden in einem Protokoll dokumentiert, das beide Seiten unterzeichnen. Ist bei der Abholung keine vom Auftraggeber benannte Person anwesend, erstellt der Auftragnehmer die Aufstellung allein und übermittelt sie dem Auftraggeber in Textform. Widerspricht der Auftraggeber dieser Aufstellung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang in Textform, gilt sie als anerkannt. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber bei Übermittlung der Aufstellung gesondert auf diese Frist und auf die Bedeutung seines Schweigens hin.
(7) Zustand bei Rückgabe. Die Ausstattung ist vollständig und von groben Speiseresten befreit bereitzustellen. Eine Reinigung durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Ein vom Auftraggeber zu vertretender erheblicher Mehraufwand bei der Reinigung — etwa durch eingetrocknete Rückstände infolge unterlassener Grobreinigung — wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(8) Versicherungshinweis. Dem Auftraggeber wird empfohlen zu prüfen, ob seine Privat-, Betriebs- oder Veranstalterhaftpflichtversicherung Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen abdeckt. Ein entsprechender Versicherungsschutz wird vom Auftragnehmer nicht gestellt.
§ 11 Servicepersonal
Vom Auftragnehmer gestelltes Service- und Küchenpersonal bleibt ausschließlich weisungsgebunden gegenüber dem Auftragnehmer und wird im Rahmen der vom Auftragnehmer geschuldeten Bewirtungsleistung tätig. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist weder gewollt noch Vertragsgegenstand.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dem Personal des Auftragnehmers Weisungen zu erteilen, es in seine eigene Arbeitsorganisation einzugliedern oder für andere als die vereinbarten Leistungen einzusetzen. Wünsche zum Ablauf richtet der Auftraggeber an die vor Ort verantwortliche Einsatzleitung des Auftragnehmers.
Die vereinbarte Einsatzdauer ergibt sich aus dem Angebot. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung der Einsatzleitung und wird nach dem im Angebot ausgewiesenen Stundensatz berechnet. Die gesetzlichen Höchstarbeits- und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz sind zwingend einzuhalten; der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, den Einsatz aus diesem Grund zu beenden, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen.
§ 12 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Veranstaltungsort zu den vereinbarten Zeitpunkten für Aufbau, Lieferung und Abholung zugänglich ist und die notwendige Infrastruktur (ausreichend tragfähige Stromanschlüsse in Buffetnähe, fließendes Wasser, geeignete Stellflächen, Halte- und Zufahrtsmöglichkeit für Lieferfahrzeuge) zur Verfügung steht. Mehrkosten durch mangelhafte Vorbereitung des Veranstaltungsortes werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber benennt eine während der gesamten Veranstaltung vor Ort erreichbare Ansprechperson und teilt deren Kontaktdaten spätestens bei der Feinplanung mit.
Der Auftraggeber ist Veranstalter im Rechtssinne. Er trägt die Verantwortung für alle veranstaltungsbezogenen Anmeldungen, Genehmigungen und Abgaben, insbesondere für die Anmeldung von Musiknutzungen bei der GEMA, für ordnungs-, bau- und brandschutzrechtliche Genehmigungen sowie für die Einhaltung von Lärmschutz- und Sperrzeitvorgaben. Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die vereinbarten Bewirtungsleistungen und tritt nicht als Veranstalter auf.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bekannte Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten seiner Gäste rechtzeitig (mindestens 5 Werktage vor der Veranstaltung) mitzuteilen.
§ 13 Speisen, Verzehrzeiten und Kühlkette
Mit der Bereitstellung des aufgebauten Buffets beziehungsweise mit der Übergabe der gelieferten Speisen geht die Verantwortung für sachgerechte Lagerung, Temperaturführung und rechtzeitigen Verzehr auf den Auftraggeber über, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Betreuung des Buffets beauftragt ist.
Warm bereitgestellte Speisen sind innerhalb von drei Stunden nach Bereitstellung zu verzehren. Gekühlt bereitgestellte Speisen sind innerhalb von zwei Stunden nach Aufbau zu verzehren, sofern keine durchgehende Kühlung sichergestellt ist. Der Auftragnehmer weist vor Ort auf die jeweils geltenden Verzehrzeiten hin.
Werden Speisen nach Ablauf dieser Zeiten verzehrt, vom Veranstaltungsort mitgenommen, zwischengelagert, weiterverarbeitet oder wieder erwärmt, liegt dies außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers; ein Verschulden des Auftragnehmers ist für hieraus entstehende Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Haftungsregelungen und § 16 bleiben unberührt.
Nicht verzehrte Speisen werden vom Auftragnehmer aus lebensmittelrechtlichen Gründen nicht zurückgenommen. Die Mitnahme durch Gäste erfolgt auf eigene Verantwortung des Auftraggebers und seiner Gäste.
§ 14 Allergene und Unverträglichkeiten
Der Auftragnehmer gibt auf Anfrage Auskunft über verwendete Zutaten und Allergene gemäß der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV / VO (EU) Nr. 1169/2011). Trotz sorgfältiger Zubereitung kann eine vollständige Trennung allergenfreier Speisen in einer Profiküche nicht zu 100 % garantiert werden (Spuren von Allergenen möglich). Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Gäste entsprechend zu informieren.
§ 15 Mindestbestellmenge
Die Mindestbestellmenge für Catering-Aufträge beträgt 10 Personen. Für Aufträge unterhalb dieser Grenze kann ein Mindestmengen-Aufschlag erhoben werden, der im Angebot ausgewiesen wird.
§ 16 Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind, in vollem Umfang. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), wobei die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
Für Schäden durch verdorbene Speisen infolge unsachgemäßer Lagerung durch den Auftraggeber nach Übergabe der Speisen haftet der Auftragnehmer nicht. Die Übergabe erfolgt dokumentiert (Lieferschein oder Übergabeprotokoll mit Unterschrift). Ergänzend gilt § 13.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Gegenstände, die dem Auftraggeber oder seinen Gästen gehören und am Veranstaltungsort verbleiben, sowie nicht für Schäden an Böden, Wänden und Einrichtung des Veranstaltungsortes, die nicht vom Auftragnehmer oder seinem Personal zu vertreten sind.
Die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 17 Datenschutz und Bildaufnahmen
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Die Datenschutzpflichten gemäß DSGVO werden eingehalten. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Bildaufnahmen des Buffetaufbaus zu Dokumentations- und Referenzzwecken fertigt der Auftragnehmer nur nach vorheriger Einwilligung des Auftraggebers an. Aufnahmen, auf denen Gäste erkennbar sind, werden ohne deren Einwilligung nicht veröffentlicht. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Steuerrechtlicher Hinweis — Aufbewahrungspflichten: Gemäß § 147 Abgabenordnung (AO) sind alle steuerrelevanten Unterlagen (Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Zahlungsbelege, Lieferscheine, Übergabe- und Rückgabeprotokolle) 10 Jahre aufzubewahren. Buchhalterische Grundaufzeichnungen sind ebenfalls für 10 Jahre aufzubewahren. Der Auftragnehmer hält diese Fristen ein. Firmenkunden werden gebeten, ausgestellte Rechnungen entsprechend zu archivieren.
§ 18 Widerrufsrecht für Verbraucher
Hinweis für Verbraucher (§ 13 BGB): Bei Catering-Verträgen, die per Telefon, E-Mail oder über die Website (Fernabsatz) abgeschlossen werden, steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB zu.
Ausschluss des Widerrufsrechts: Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies gilt für gebuchte Catering-Leistungen zu einem bestimmten Veranstaltungstermin — das Widerrufsrecht ist für solche Buchungen gesetzlich ausgeschlossen.
Stattdessen gelten unsere Stornierungsbedingungen gemäß § 7 dieser AGB.
Steuerrechtlicher Hinweis: Das Widerrufsrecht betrifft ausschließlich die zivilrechtliche Rückabwicklung. Für das Finanzamt gilt: Die Korrektur der Umsatzsteuer bei einem wirksamen Widerruf erfolgt gemäß § 17 UStG im Zeitpunkt der Rückabwicklung.
§ 19 Streitbeilegung, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Verbraucher gilt der allgemeine Gerichtsstand.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Alle Catering-Rechnungen des Restaurant Adlermühle enthalten vollständige Pflichtangaben gemäß § 14 UStG. Eine Anzahlung wird grundsätzlich nicht erhoben; wird im Einzelfall eine Anzahlung vereinbart, erhalten Sie darüber eine Anzahlungsrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, die in der Schlussrechnung verrechnet wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4, § 14 Abs. 5 UStG). Stornierungsgebühren werden mit MwSt. ausgewiesen. Alle Belege sollten für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (§ 147 AO) archiviert werden. Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Catering-Aufwendungen empfehlen wir, Ihren Steuerberater zu konsultieren.